Aktuelles
03.03.2010
Der vor ein paar Tagen erwähnte Kläger am VG Gießen hat sein Urteil erhalten (9 K 3812/09.GI vom 25.02.2010), der Klage wurde stattgegeben. Das Gericht zitiert sich quasi selbst aus den Urteilen vom Januar und zieht nur den Vergleich, dass der vorliegenden Fall genauso gelagert ist.
Wirklich neu ist, dass das Gericht zur Urteilsverkündung zusammentrat, aber Kläger und Beklagte gegangen sind, weil sie das nicht mitbekommen haben.
Alle liebe Kläger, in Zukunft gut zuhören, was die Richter sagen ;-)
01.03.2010
Der März fängt vielversprechend an:
Zwei am VG Frankfurt erfolgreiche Kläger haben vom VGH Kassel Mitteilung bekommen, dass ohne Verhandlung über die Berufung entschieden werden soll. Nach aktuellem Stand der Dinge würde die Berufung einstimmig abgelehnt. Die Kläger und der HR haben nun bis Mitte März Zeit, dazu Stellung zu nehmen.
25.02.2010
Die „Erfolgsgeschichte” des HR scheint weiterzugehen.
Heute wurde beim VG Gießen wieder verhandelt, der Kläger hat mir kurz Rückmeldung gegeben.
Das Verwaltungsgericht bleibt bei seiner Auffassung, dass das Bereithalten zum Empfang bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern nachgewiesen werden muss.
Dann warten wir mal auf das Urteil...
21.02.2010
Ich habe jetzt das erwähnte Augsburger Urteil 7 K 09.105 vom 05.02. in Kopie vorliegen.
Es geht um einen gewerblich genutzte PC, der sich auf dem gleichen Grundstück wie der Haushalt des Klägers befindet. Im Haushalt hat die bessere Hälfe des Klägers Geräte gemeldet, weiter gibt noch andere Rundfunkteilnehmer auf dem Grundstück.
Das Gericht differenziert nicht zwischen dem Gerät und dem Teilnehmer, wie es andere Gerichte getan haben, als diese feststellten, dass ein PC zwar Rundfunkempfänger sei, aber vom Besitzer nicht dazu genutzt werde.
Eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, weil seiner Ansicht nach nur Geräte, die der Kläger gewerblich gemeldet hat, diese Befreiung ermöglichen.
Zur grundsätzlichen Frage, ob überhaupt Rundfunkgebühren für PCs gerechtfertigt sind, vertritt das Gericht die Auffassung, dass diese ”nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer” darstellt.
Interessant ist die Formulierung in zwei Aspekten:
„Nach gegenwärtigen Stand” bezieht sich wahrscheinlich auf die Höhe der Gebühr, die noch Grundgebührniveau hat (das wird sich aber wahrscheinlich bald ändern).
Viel interessanter ist aber der Ausdruck „Belastung der Gerätebesitzer”.
Man kann der Gebührenpflicht also quasi nicht entkommen, wenn man solche Geräte hat.
Dies würde aber eine Geräteabgabe darstellen, die nicht in die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt.
Auch dem Modell einer Zugangskontrolle in Form einer Registrierung als Alternative zu Pauschalerhebung wird vom Gericht eine Absage erteilt mit dem bekannten Argument, dass man diese umgehen könnte.
Das Gericht sollte sich vielleicht einmal das aktuelle Urteil des VG München durchlesen. Dieses behandelt diese Aspekte ebenfalls, kommt aber zu anderen (und nachvollziehbaren) Ergebnissen.
Es zeigt sich an diesem Urteil: Man bekommt vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil. Dieses muss einem nicht unbedingt gefallen. Wenn man aber sein Recht nicht sucht, wird man es auch nicht bekommen.
17.02.2010
Einem Augsburger Kläger ist heute das Urteil in seinem Verfahren zugestellt worden, die Klage wurde abgewiesen. Das VG Augsburg bleibt sich offenbar treu, mehr dazu, wenn mir das Urteil vorliegt.
Der Gebührenigel hat in Sachen Klagen ebenfalls zwei Meldungen zu machen. Zum ersten gab es beim VG Hamburg eine Entscheidung gegen die PC Gebühr (3 K 2366/08 vom 28.1.2010), zum zweiten will sich nach ddp Meldung das Bundesverwaltungsgericht in diesem Jahr noch mit der Rundfunkgebühr für Internet-PCs befassen.
02.02.2010
„Hinzu kommt der Umstand, dass sich der Beklagte die zwingende berufliche Notwendigkeit eines internetfähigen PCs schlicht zu Nutze macht, um Gebühren zu erheben und das, ohne dem Betroffenen eine Möglichkeit zu lassen, dem legal zu entgehen.”
Diesen Satz kann man im Urteil M 6b K 09.768 des VG München vom 28.12.2009 lesen, das dem erfolgreichen Kläger heute zugegangen ist.
Das Gericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und hält die mittlerweile verfügbaren obergerichtlichen Entscheidungen für bedenklich, zumal gegen diese in jedem Fall Revision eingelegt wurde. Es hält sich auch nicht am § 5 Abs. 3 RGebStV auf, obwohl dieser in diesem Fall wie in anderen Verfahren anwendbar gewesen wäre.
Die Nutzung eines gewerblich genutzten PCs als Rundfunkempfänger stelle eine atypische Nutzung dar. Weiter fehlen der pauschalen Gebührenpflicht Abwehrmöglichkeiten, wie diese im übrigen Rechtsverkehr beispielsweise durch § 241a BGB gegeben wären. Weniger als insgesamt zwei Prozent der Internet-Nutzer würden das Rundfunkangebot wahrnehmen (darin sind aber schon Privatpersonen enthalten), so dass nicht ersichtlich wäre, wie dies den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Flucht gefähren könnte.
Die tatsächliche Nutzung eines PCs zum Rundfunkempfang könnten die Sendeanstalten durch Zugangssperren „ohne erkennbar große Probleme” feststellen. Eine abstrakte Möglichkeit der Umgehung eines solchen Registriermodells kann nicht rechtfertigen, Gewerbetreibende und Freiberufler pauschal mit Rundfunkgebühren zu belasten. Die Umgehung stellt im Zweifel ein strafbares Verhalten in Form von Betrug oder Leistungserschleichung dar, weiter könnte der Gesetzgeber entsprechende Straftatbestände schaffen.
Auch die vermeindliche geringe Belastung wird durch den Hinweis, dass eine Erhöhung geplant sei und auch kleine Summen über die Jahre nennenswerte Beträge erreichen, in Abrede gestellt.
Schön ist in diesem Zusammenhang folgende Ausführung:
„Würde man im Übrigen kleine Beträge stets nur für sich betrachten, könnte in diesem Umfang unbegrenzte Male in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen werden.”
Die Berufung wurde zugelassen, weil das Gericht von den Entscheidungen der oberen Instanzen abweicht. Es stellt aber selbst fest, dass eine endgültige Klärung wohl erst vor dem Bundesverwaltungsgericht oder sogar erst vor dem Bundesverfassungsgericht erreicht werden wird.
31.01.2010
Der Gebührenigel hat's gefunden:
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Staatsfernsehen. Unmöglich und ungerecht.
Der Artikel beschreibt schön das Dilemma und passt gut zu meinen Überlegungen zur Zukunft der Rundfunkgebühr.
Nachtrag:
Laut Meldung der Süddeutschen gab es zwei weitere Entscheidungen gegen die PC Gebühr: VG München und VG Essen.
Allerdings ist für Essen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig, von daher wohl ein Hoch auf den Qualitätsjournalismus.
Wer weitergehende Informationen oder Aktenzeichen hat, teile mir diese bitte mit.
30.01.2010
PC Gebühr mal anders: Die RTL Group will an den Einnahmen der Gema-Gebühren beteiligt werden, die unter anderem auch auf PCs erhoben werden (Digitalfernsehen). Allerdings gäbe es dabei nur einmalig Geld, nicht fortlaufend.
26.01.2010
Hatte ich vor ein paar Tagen noch gemeint, dass der HR einen schweren Stand vor den Gerichten hat, scheint sich da nun eher eine Mauer aufzubauen.
Ein erfolgreicher Frankfurter Kläger, gegen dessen Urteil Berufung gestattet war, hat vom VGH Kassel einen interessanten Schriftsatz erhalten, der an den HR gerichtet ist. Die Situation des Klägers ist vergleichbar mit meiner und so gilt laut diesem Schriftsatz das, was der VGH bereits in meiner Sache entschieden hat. Der VGH führt nun aus, dass der HR auch in diesem zweiten Verfahren bislang immer noch nicht belegt hat, warum die Entscheidungen der Gerichte bezüglich der Zweitgerätebefreiung fehlerhaft sein sollen.
Daher fragt der VGH nun den HR, ob er angesichts der mäßigen Erfolgsaussichten weiterhin an der Berufung festhalten möchte. Der HR kann sich bis Ende Februar entscheiden.
25.01.2010
Der bereits am 12.01. erwähnte Kläger hat sein Urteil (1 K 1058/09.KO) erhalten, seiner Klage wurde stattgegeben.
Das VG Koblenz bezieht sich auf das Urteil des VG Braunschweig im Fall meines Bruders Norbert (4 A 149/07 vom 15.07.2008), bei dem die Zweitgerätebefreiung durch private Geräte thematisiert wurde. Weiter stellt das VG Koblenz heraus, dass § 5 Abs. 3 RGebStV dem Wortlaut nach ausgelegt werden kann, auch eine Festlegung auf Grundstücke sei nicht systemwidrig, sondern zulässig und praktikabel.
Ein weiterer Klageerfolg, passend zu der Meldung, dass die KEF die ARD wegen Sparunwillen gerügt hat (Spiegel Online).
Der Bezug zu Grundstücken findet sich übrigens auch in einem Vorschlag Hamburgs für die Rundfunkfinanzierung wieder (Digitalfernsehen).
19.01.2010
In Hessen hat der HR offenbar einen schweren Stand vor Verwaltungsgerichten. In zwei Fällen wurde den Klagen in Sachen PC-Gebühr vom VG Gießen stattgegeben (Gießener Anzeiger, Az.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI).
Das Gericht sieht den HR in der Nachweispflicht, dass ein PC zum Rundfunkempfang genutzt wird. Der Besitz allein reiche nicht aus.
Im Februar steht mindestens noch ein weiteres Verfahren beim VG Gießen an, dessen Ausgang man sich nun fast denken kann. Einem anderen Kläger am gleichen VG wurde heute vom HR angekündigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Aber auch andere Kläger sind nicht untätig, selbst wenn sie in erster Instanz unterlegen sind. Andreas Kaspar hat seine Berufungsbegründung online gestellt.
17.01.2010
Es braucht offenbar nicht immer ein Gerichtsurteil, damit ein Rundfunkgebührenbescheid aufgehoben wird.
Der Bayrische Rundfunk hat Mitte 2009 einen Gebührenbescheid „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” aufgehoben, gegen den Ende 2008 Klage von einem Arzt erhoben wurde. Der Praxis-PC war nach Aussage des Arztes älter als zehn Jahre und verfügte über keinen Internetanschluss. Der Arzt gab Mitte 2009 seine Kassenzulassung ab und entfernte den Praxis-PC. Das VG München stellte daraufhin das Verfahren M 6a K 08.6240 ein. Auf den Kosten bleibt der Arzt nun sitzen, allerdings waren diese niedriger als die jährliche Radiogebühr.
Interessant ist, dass der BR in einem Schriftsatz selbst betont, es würde sich um einen besonderen Fall handeln, weil der PC alt sein soll und über keinen Internetanschluss verfügen soll. Der Kläger sollte das noch entsprechend belegen. Die bisherige Linie „jeder PC ist Rundfunkempfänger” wäre dann auch vom Sender aufgegeben worden.
12.01.2010
Ein Kläger in Sachen PC-Gebühr hatte heute beim VG Koblenz seine Verhandlung. Sein Fall dreht sich um die Zweitgerätebefreiung durch seine private Geräte auf dem gleichen Grundstück.
So wie es aussieht, wird er das Verfahren gewinnen.
03.01.2010
In einem DIGITAL FERNSEHEN Interview mit dem MDR-Hörfunkdirektor Möller vermeidet dieser, konkrete Zahlen zur Nutzung des Webradioangebots zu nennen.
Das hatten wir vor einigen Tagen schon einmal beim SWR. Meine Ausführungen dazu gelten analog für den MDR, denn auch dieser betreibt IVW Tagging.
02.01.2010
Wie sieht es mit Vorsätzen für das neue Jahr aus?
„Wir werden die Frage der Gebührenfinanzierung zu einem Schwerpunktthema 2010 machen.”
(Burkhard Müller-Sönksen, medienpolitischer Sprecher der FDP)
Mal sehen, ob das 2010 wirklich etwas wird...
