Aktuelles

26.08.2010

Andere Länder, andere Sitten:
Während bei uns die öffentlich-rechtlichen Sender selbst entscheiden, was sie zu tun und zu lassen gedenken, wird in England die BBC, das „große Vorbild” von ARD und ZDF, durch den BBC Trust kontrolliert. Dieser beschreibt sich passenderweise mit „Getting the best out of the BBC for licence fee payers”.

Der BBC Trust hat beispielsweise gerade entschieden, dass die BBC im Radio mehr Sendezeit für unabhängige Produktionen einräumen sollte (Digitalfernsehen, BBC Trust Pressemitteilung). Das ist insofern bemerkenswert, weil für Radio in England keine Rundfunkgebühren erhoben wird.

Rundfunkgebühren in England sind nur für TV Empfang zu entrichten (TV licensing). Es wird sogar noch zwischen Schwarzweiss- und Farbempfang unterschieden. Wer weniger Geld ausgeben möchte, schaut eben Schwarzweiss.

Was die BBC mit dem Geld aus der TV licence macht, kann man auf der BBC Webseite nachlesen.

Unsere Politiker sollten nicht über neue Gebührenmodelle nachdenken, sondern die Voraussetzungen schaffen, dass es so etwas wie den BBC Trust auch bei uns gibt. Dann würden vermutlich viele teure Spinnereien nicht mehr realisiert. Allerdings gibt es dann auch keine Ruhestandspöstchen mehr, denn für den BBC Trust ist Erfahrung notwendig, deshalb wird das nicht kommen...

23.08.2010

Als einzelner Gebührenzahler kann man sich nicht gegen die „Verschwendung von Rundfunkgebühren” wehren. Diese Erfahrung durfte ein Kläger am VG Köln machen, der gegen den Vertrag zwischen WDR und Günther Jauch vorgehen wollte. Im Prinzip ist diese Entscheidung richtig: Es ist ja gerade die Idee eines unabhängigen Rundfunks, nicht durch solche Einflüsse einzelner beeinflussbar zu sein.

Allerdings kann es auch nicht sein, dass man jeden Schwachsinn unterstützen muss, nur weil dieser das Etikett „Grundversorgung” verpasst bekommt. Was gehört denn nun zu dieser Grundversorgung, die das BVerfG erstmals 1986 im Zusammenhang mit der dualen Rundfunkordnung anführte? Vor einer Festlegung, was der öffentlich-rechtliche Rundfunk wirklich leisten soll und fast wichtiger, was er lassen soll, drücken sich die Verantwortlichen. Es wird statt dessen lieber darüber nachgedacht, wie man die Finanzierung des Rundfunks auch dann sicherstellt, wenn immer weniger Menchen seine Angebote in Anspruch nehmen möchten.

In diesem Zusammenhang sollten wir uns bewusst machen, dass am 20.03.2011 in Sachsen-Anhalt und am 27.03.2011 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz Landtagswahlen anstehen. Man sollte die Volksvertreter im Vorfeld mal zu ihrer Meinung zur Rundfunkfinanzierung fragen. Immerhin segnen die das ab...

13.08.2010

Eine Frage, die man sich bei der geplanten Neuregelung der Rundfunkfinanzierung unweigerlich stellt, ist die der Verfassungsmäßigkeit. Herrn Kirchhofs Ausführungen überzeugen nicht wirklich.

Ein Mitkläger in Sachen PC-Gebühr hat in dem Artikel „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz” aus „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009 dazu interessante Aussagen gefunden. Der Artikel wurde von Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, zusammen mit Axel Schneider verfasst. Darin kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

Auch zum Thema Mitarbeiterstaffelung findet sich etwas in dem Artikel, als das Grundstück als Kriterium betrachtet wird:

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89)”

Da fragt man sich doch umweigerlich, warum die Poltik es jetzt doch genauso regeln will. Das offenbar immer gültige Credo „Was kümmert das Geschwätz von gestern” ist wohl die einzige Konstante in diesem Themenkomplex.

11.08.2010

Inspiriert von einem Linkverweis des Gebührenigels habe ich mich gefragt, was die Rundfunkabgabe pro Mitarbeiter kostet. Immerhin ist das der Kostenfaktor, um den es geht, nicht um den absoluten Betrag. Aus den Zahlenwerten habe ich ein Diagramm angefertigt (links Rundfunkabgabe in EURO, unten Anzahl Mitarbeiter):

Rundfunkabgabe pro Mitarbeiter für 1-30000 Mitarbeiter

Man sieht, dass bei wenigen Mitarbeitern hohe Kosten pro Mitarbeiter entstehen, die dann relativ schnell absinken. Bei 25000 Mitarbeitern müsste ein Betrieb 0,11 EURO pro Monat aufwenden, da sind vermutlich die WC Kosten des Mitarbeiters höher.

Interessant ist der Bereich bis 99 Mitarbeiter, den ich in einem separaten Diagramm nochmals aufführe:

Rundfunkabgabe pro Mitarbeiter für 1-99 Mitarbeiter

Der Einzelkämpfer zahlt mit 5,99 EURO den höchsten Betrag pro Mitarbeiter. Folgt man der Kurve, sieht man deutlich, dass bestimmte Mitarbeiterkonstellation in diesem Modell bestraft werden. Kostet beispielsweise bei einem vier Personen Betrieb der einzelne Mitarbeiter gerade mal 1,50 EURO, muss man, wenn man einen Mitarbeiter mehr beschäftigt, für jeden Mitarbeiter dann 3,60 EURO aufwenden. Diese Sprünge werden immer kleiner, was man im ersten Diagramm gut erkennen kann.

Anhand der Diagramme wird die Stoßrichtung der Reform eindeutig: Man holt es wieder von kleineren Betrieben, bei größeren Betrieben wird der Betrag so uninteressant niedrig, dass die schon stillhalten werden.

Würde die Reform wirklich dem Ziel folgen, gerecht zu sein, müsste sie eigentlich zumindest pro Mitarbeiter den gleichen Beitrag holen. Aber das steht offensichtlich gar nicht auf der Agenda, sonst würde man die Betriebsstättenabgabe gleich sein lassen, weil sowieso alle Haushalte zahlen müssen.

06.08.2010

Die Handwerkskammer Lübeck hat für das neue Modell der Rundfunkfinanzierung einen Gebührenvergleichsrechner auf Excel-Basis bereitgestellt, mit dem man die Mehrbelastung durch das neue Modell ermitteln kann.

Der Rechenbasis zufolge soll man neben seinen Betriebsstätten in jedem Fall zusätzlich auch noch für seine KFZ zahlen sollen. Das habe ich so nicht aus dem kursierenden Gesetzentwurf (CARTA) herausgelesen, aber dieser war bereits auch vor dem Ministerpräsidententreffen verfügbar.

05.08.2010

Heute kam von der GEZ per Post wie jedes Quartal der Hinweis zur Zahlung der Rundfunkgebühren. Eine Änderung gibt es zu dem Schreiben im Vergleich zu den vorherigen Quartalen. Auf dem Überweisungsträgervordruck ist als Begünstigter nicht mehr das „Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF”, sondern „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio” aufgeführt.

Das explizite Aufführen des Deutschlandradios könnte man als Teil einer Qualitätsoffensive verstehen, immerhin kommen die ihren Auftrag noch nach.

Vielleicht hat aber nur jemanden das Wort Abwicklung in Zusammenhang mit Rundfunkgebühren gestört...

02.08.2010

Der Hessische Rundfunk will die gerichtlichen Schlappen wegen § 5 Abs. 3 RGebStV wohl nicht mehr weiter hinnehmen und hat gegen den Beschluss des VGH Kassel Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Das erste, was mir sofort beim Durchlesen des Schriftsatzes aufgefallen ist: Der HR hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss 10 A 2898/09 vom 15. Juni 2010 eingereicht. Das Verfahren des Klägers hat aber das Aktenzeichen 10 A 730/10, der Beschluss ist vom 30.06.2010. Das Aktenzeichen und der Name des Klägers sind ein paar Zeilen davor richtig angegeben worden. Vermutlich wurde da ein vorhandener Text entsprechend abgewandelt, aber ein paar Teile vergessen.

Wäre ich das zuständige Gericht, würde ich die Beschwerde gleich wegen formaler Mängel abweisen.

28.07.2010

In einem Artikel der Süddeutschen kann man schön nachlesen, dass auch das BVerfG seine Meinung im Lauf der Zeit ändern kann. Konkret ging es um Fachhochschulen, denen das BVerfG 1982 und 1983 noch die Wissenschaftlichkeit abgesprochen hatte. Mittlerweile hätten sich Universität und Fachhochschule aber soweit angeglichen, dass man das nicht mehr so sehen könne.

Mal sehen, wann beim BVerfG auch beim Rundfunk das Umdenken einsetzt...

Bis dahin: Ein weiterer Kläger hat am VG Gießen mit der Befreiing nach § 5 Abs. 3 RGebStV Erfolg gehabt (9 K 4286/09 GI vom 20.07.2010).

19.07.2010

Gestern abend habe ich mich über einen Artikel der Zeitschrift c't zum Streaming der Fußball WM gewundert, einen Kommenatar kann ich mir aber quasi sparen, weil das der Gebührenigel schon erledigt hat. Eine letzte Anmerkung dazu: Unsere Leser sollten vielleicht bei der Redaktion der c't anfragen, wie es mit dem Kosten/Nutzungsverhältnis des Streamings aussieht. Wenn ein oder zwei nachfragen, juckt das vermutlich keinen in der Redaktion. Bei vielen Anfragen wird das anders aussehen.

17.07.2010

Ich wurde auf die Entscheidung des VGH Kassel 10 A 1808/09 vom 10.05.2010 aufmerksam gemacht, in der es um die Gebührenpflicht für PCs geht.

Mit dieser Entscheidung hebt der VGH ein Urteil des VG Frankfurt auf, das dem dortigen Kläger Recht gegeben hat. Der VGH sieht PCs durchaus als Rundfunkgeräte an, auch wenn Rundfunk nur eine von vielen Funktionen ist. Die Funktion Rundfunkempfang, auch wenn nicht genutzt, führe aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 RGebStV dazu, dass der PC als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei. Weiter ist der VGH der Meinung, dass ein PC damit auch zum Empfang bereit gehalten wird und kein dezidierter Nachweis deshalb geführt werden muss.

Allerdings wird eingeräumt, dass „jeder Nutzer eines internetfähigen PCs mit dem Erwerb des Gerätes damit immer zugleich auch Rundfunkteilnehmer wird”.

Ob das in der dritten Instanz Bestand haben wird, wird sich zeigen. Revision wurde zugelassen und ist auch eingelegt worden.

16.07.2010

Erwartungsgemäß hat der SWR gegen die Entscheidung des OVG Koblenz Revision eingelegt, so dass dieses Verfahren ebenfalls vor dem BVG landet.

13.07.2010

Die Rechtsabteilung des Hessische Rundfunk liebt es, immer wieder mit dem Kopf gegen die Wand zu rennen. Zumindest bekommt man diesen Eindruck, wenn man die Hartnäckigkeit betrachtet, mit der sie Revisionsversuche gegen verlorene Verfahren aufgrund § 5 Abs. 3 RGebStV beim VGH Kassel durchführt.

In meinem Verfahren wurde Revision schon von der ersten Instanz gar nicht zugelassen. Bei zwei weiteren Verfahren war die Revision zwar zugelassen, wurde vom VGH aber abgelehnt. Nun hat der VGH erneut entschieden (10 A 730/10 vom 30.06.2010), den HR wieder unverrichteter Dinge und mit einer Rechnung mehr nach Hause zu schicken.

Der VGH gewährte dem HR nicht einmal die vom HR geforderte mündliche Verhandlung, weil der zehnte Senat einstimmig der Meinung war, dass die Revision unbegründet ist.

Klarer kann man eigentlich nicht gesagt bekommen, dass man auf verlorenen Posten steht. Aber solange der HR unbegrenzte Geldmittel in die Verfahren pumpen kann, wird er wohl immer wieder gegen verlorene Verfahren vorgehen.

Das zeigt klar, wie wichtig es ist, bei der anstehenden Reform der Rundfunkfinanzierung auf eindeutig auslegbare Rechtsnormen zu achten, sonst geht das Theater gleich wieder los...

02.07.2010

Bereits gestern wurde mir das Urteil des OVG Koblenz (7 A 10416/10.OVG) zugemailt, das ich vor zwei Wochen angekündigt habe. Der SWR ist mit der Berufung gescheitert, § 5 Abs. 3 setzt keine sonstigen gewerblich angemeldeten Geräte des Teilnehmers voraus, privat angemeldete Geräte befreien genauso.

18.06.2010

Die WM offenbart sehr gut, wie gut sich neuartige Rundfunkempfangsgeräte (internetfähige Rechner) als TV Ersatz eignen: gar nicht (Heise). Das ZDF will sogar „Bandbreite hinzugekauft” haben und dennoch geht alles in die Knie.

Dazu passt auch gut eine Meldung von Spiegel Online, dass nur jeder dritte Arbeitnehmer Fußball im Betrieb schauen darf. Das deckt sich ganz gut mit den Angaben der GEZ, dass von insgesamt drei Millionen Betriebe nur eine Million Geräte angemeldet haben. Vielleicht hat das etwas damit zu tun, dass man im Betrieb normalerweise nicht die Zeit totschlägt, sondern arbeiten muss.

Aber ab 2013 soll das mit der Betriebsstättenabgabe sowieso egal sein, die Betriebe haben es ja...

17.06.2010

Endlich gibt es wieder was von der Klagefront zu berichten: Ein in erster Instanz erfolgreicher Kläger hatte heute die mündliche Verhandlung vor dem OVG Koblenz, bei dem sich der SWR um eine anderslautende Entscheidung bemüht.

Da der SWR in der zweiten Instanz klageführend ist, wurde von Seiten des erstinstanzlichen Klägers kein Anwalt benötigt, er hat sich selbst vertreten.

Das Gericht hat die Frage aufgeworfen, wie man denn bei Verneinung der Zweitgerätebefreiung im „nicht ausschließlich privatem Bereich” durch privat gemeldete Geräte mit den vielen Angestellten verfahren soll, die ihren PC hin und wieder auch mal für ihren Beruf nutzen. Die Sendeanstalt würde in diesen Fällen den Gebühreneinzug nicht forcieren. Dann könne man das aber auch nicht bei Selbständigen durchsetzen.

Der Kläger ist guter Dinge, sich auch in zweiter Instanz gegen den SWR durchsetzen zu können. Das Urteil soll in etwa zwei Wochen verfügbar sein. Die Revision wird zugelassen und der SWR will diese seiner Aussage vor Gericht auch ggf. nutzen, um kein Urteil gegen sich rechtskräftig werden zu lassen.

Das passt gut zu einer Aussage eines erfolgreichen Klägers in Hessen, bei dem der HR einen weiteren Anlauf vor dem VGH Kassel wagen will.

09.06.2010

Der Gebührenigel hat eine erste Meldung der FAZ zur Entscheidung der Rundfunkkommission ausgegraben.

Danach soll für Kleinbetriebe mit bis zu vier Mitarbeitern ein ermäßigter Satz von einem Drittel des regulären Beitragssatzes gelten. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Meldung der Welt, der eine Erklärung von 13 Wirtschaftsverbänden vorliegen soll, die gegen eine Abgabe für Betriebe sind. Begründung ist einleuchtend (und daher für die Politik vermutlich nicht verständlich): Die Mitarbeiter in den Betrieben entrichten bereits als Bürger einen Rundfunkbeitrag.

Wenn man dann noch bei Heise liest, dass es im Rahmen der Ausarbeitung zu einer öffentlichen Anhörung kommen soll, kann man sich noch auf einiges an Arbeit gefasst machen...

31.05.2010

Hatte ich gestern noch befürchtet, die ARD würde den Sieg beim Eurovision Song Contest als Anlass zum Geld verpulvern nehmen, kann man heute bei Spiegel Online lesen, dass die Verantwortlichen gar nicht wissen, wo das Geld dafür herkommen soll.

Vielleicht sorgt so ein Zwang von außen ja nun endlich mal dafür, dass man wirklich mit dem Sparen anfangen muss...

30.05.2010

Stefan Raab hat vollbracht, was er 1998 angefangen hat: Den ersten Platz beim Eurovision Song Contest für Deutschland zu holen.

Nächstes Jahr darf er nochmals ran und die „Kooperation eines öffentlich-rechtlichen Senders mit einem Privatsender” fortsetzen. Wie wichtig die ARD dabei war, konnte man schön bei der Interviewübertragung während der After-Show Party sehen: Lena kam zu Wort, Stefan sagte ein paar Sätze, der ARD-Moderator kündigte den Programmchef der ARD an und - zack - ausgeblendet - von der ARD selbst. Vielleicht hatte man Angst, dass da jemand unmögliches vom Stapel lässt.

Die nächsten Tage werden sich aber jede Menge ARD-Verantwortliche finden, die sich diesen Erfolg selbst zuschreiben werden. Dabei gilt immer noch, was ich schon vor zwei Monaten geschrieben habe: Raab und Pro 7 hätten das allein genauso hinbekommen.

So fühlen sich jetzt bestimmte Leute bestätigt, dass nur sie ein „Qualitätsprogramm” liefern, während in Wahrheit andere die Arbeit erledigen. Im nächsten Jahr wird man es dann mit den Gebührengeldern beim Ausrichten des Contests in Deutschland „krachen” lassen (d.h. viel Geld verbrennen, ohne dass es nach etwas aussieht).

Aber das ist man als Zahler ja schon gewohnt...

17.05.2010

Auf zur europaweit einheitlichen Gebührenhatz...

16.05.2010

In den Kommentaren des Gebührenigel-Beitrags gibt es den wichtigen Hinweis, dass für die „mobile Einheit” nur Beispiele genannt wurden, es also keine abschließende Aufzählung ist. Damit kann man auch Mopeds, Fahrräder u.ä. in diese Kategorie fallen lassen.

Ich stelle mir gerade vor, wie sich die „Rundfunkservicezentrale” (§ 9 Abs. 7) bei einem Auto und einem Fahrrad anstellt, wenn man in der Wohnung die Betriebsstätte hat:

„Tut uns leid, für Ihre stationäre Betriebsstätte können/dürfen wir aufgrund § 5 Abs. 6 keine Abgaben erheben, daher müssen wir für Ihr Auto UND Ihr Fahrrad jeweils 1/2 Abgabe berechnen.”

So oder ähnlich wird es kommen.

15.05.2010

Der Gebührenigel weist darauf hin, dass bei CARTA ein Staatsvertragsentwurf zur Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe verfügbar ist.

Diesem Entwurf nach wäre ich dem ersten Anschein nach erstmal fein raus, weil für eine Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung keine separate Rundfunkabgabe fällig ist, wenn für die Wohnung schon bezahlt wird (§ 5 Abs. 6).

Allerdings ist § 5 Abs. 5 so konstruiert, dass ich doch wieder dran sein soll mit Abgabenzahlungen. Dort kann man lesen, dass auch jede „nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte mobile Einheit” (wie z.B. Autos) Betriebsstätten wären, wenn man diese „keiner stationären abgabepflichtigen Betriebsstätte ihres Besitzers” zuordnen kann.

Wichtig ist das Wort „abgabepflichtigen” und folgender Kontext:.

Im Prinzip kann man als Gewerbetreibender oder Selbstständiger davon ausgehen, dass der Nachweis, sein privates Auto ausschließlich privat zu nutzen, nur sehr schwer gelingt (siehe 10 E 2164/03 des VG Frankfurt). Selbst die Nichtangabe als Betriebsausgabe bei der Steuererklärung reicht dafür nicht. Wer also in dieser Personengruppe nur ein privates Auto hat, nutzt es nach gängiger Rechtssprechung nicht ausschließlich privat.

Für die Betriebsstätte in meiner Wohung muss ich laut § 5 Abs. 6 nicht zahlen, diese ist also nicht abgabenpflichtig. Somit wird streng genommen mein eigentlich privates Auto nach § 5 Abs. 5 eine Betriebsstätte und abgabenpflichtig, nach der Staffelung werden 1/3 (oder 1/2) der Rundfunkabgabe fällig. Nach alter Regelung habe ich keine Rundfunkgebühren zu zahlen, da kein Autoradio eingebaut ist. Das ist nun ohne Belang.

Schöne neue Abgabenwelt...

13.05.2010

Bei Telepolis findet sich seit gestern ein schöner Artikel zum Kirchhof-Gutachten (die Einleitung mag bekannt vorkommen, siehe meine Einleitung vor ein paar Tagen).

11.05.2010

Beim HR sind zwei Tage die Server ausgefallen (Focus).

Dem HR-Sprecher Häuser zufolge hat es bisher nur vereinzelte Hörernachfragen wegen des Ausfalls gegeben.

Besser kann die Überflüssigkeit des Angebots also gar nicht dokumentiert werden...

09.05.2010

Je öfter ich das Kirchhof-Gutachten durchlese, desto unausgegorener erscheint es mir in wesentlichen Punkten. Ein kritischer Blick ist mehr als berechtigt, immerhin ist der von Herrn Kirchhof als Richter am Bundesverfassungsgericht vertretene Halbteilungsgrundsatz später vom gleichen Gericht wieder relativiert bzw. einkassiert worden (Forum Recht Online).

Der Gebührenigel hat sich schon Gedanken zur Faktentreue des Gutachten gemacht. Ich werfe einen Blick auf das Gespann Haushalts- und Betriebsstättenabgabe.

Es sollen für Haushalte und Betriebsstätten Rundfunkabgaben in gleicher Höher erhoben werden, ohne die bisherige Unterscheidung Radio/TV (zumindest für die Erstabgabe). Um eine Abgabe ohne Einzelfallprüfungen in Massenverfahren erheben zu können, verwendet man solche Typisierungen. Diese müssen allerdings dem Sachverhalt angemessen sein. Herr Kirchhof führt dazu selbst aus: „Art. 3 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den zu regelnden Sachverhalt und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt.” (BVerfGE 90, 226 (239))

Vernünftige und einleuchtende Gründe für die Betriebsstättenabgabe fehlen mir. Von Seiten der GEZ ist immer mal wieder zu hören gewesen, dass nur eine von drei Mio Betrieben Geräte angemeldet hat. Vielleicht einfach deshalb, weil Rundfunk bei der Arbeit unerwünscht und/oder untersagt ist. Bei den meisten Betrieben mit gemeldeten Geräten geht es dabei vermutlich nur um die Autoradios. Fernsehen während der Arbeit dürfte eher die Ausnahme sein. Sollte mich während der Arbeit interessieren, wie das Wetter am Abend sein wird, muss ich auch kein Rundfunkangebot von ARD/ZDF nutzen, sondern suche direkt eine der zahlreichen sonstigen Wetter-Webseiten auf, die mir sogar bezogen auf meine Postleitzahl das Wetter vorhersagen. Wenn Herr Kirchhof also von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab (S. 58) spricht, der „wenigstens wahrscheinlich” sein muss, würde dieser höchstens vom Radio erfüllt (bei einem von drei Betrieben).

Noch verquerer wird es, wenn man auf Seite 65 in Bezug auf Haushalte liest: „Auch für die Zweitwohnung gilt die Regelvermutung, dass der Beitrag für eine Wohnung den Leistungsempfang für alle Wohnungsinhaber entgilt, eine weitere Gebühr für die Zweitwohnung also nicht entsteht.”
Also eine Zahlung für einen Haushalt befreit alle meine weiteren Haushalte mit, aber für die Arbeitsstätte soll extra bezahlt werden?

Begründet wird das auf Seite 66 damit, dass Rundfunkempfang auf der Arbeit etwas anderes wäre als im Privatleben. Stimmt, bei der Arbeit ist der Empfang eingeschränkt bzw. wegen Verbots gar nicht möglich, warum also dafür extra zahlen? Anschließen kann ich mich aber folgender Aussage: „Die Erwerbstätigen haben bereits in ihrer Wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlt;”. Genau, warum also noch einmal durch den Arbeitsgeber?

Herr Kirchhof will verschiedener Sachverhalte - Rundfunkempfang privat und während der Arbeit - gleich behandeln, ohne aber vernünftige und einleuchtende Gründe dafür liefern zu können.

Noch tragischer ist allerdings, dass er der Selbstwahrnehmung der Sendeanstalten so kritiklos anhängt:
„Der moderne Mensch ist auf das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angewiesen, will er an der öffentlichen Debatte einer modernen Demokratie, an der Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft, an allgemeiner Kultur und Unterhaltung, an allgemein zugänglichen Quellen der Information teilhaben.”

Ich würde eher sagen: Der moderne Mensch braucht dazu lediglich einen Internetzugang. Selbst das Rundfunkangebot der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist ohne diesen Zugang nicht nutzbar, wie die Hinweise „Weitere Infos finden Sie im Internet auf xxx.de” jedesmal offenbaren.

06.05.2010

Das angekündigte Gutachten ist nun verfügbar.

Im Prinzip wie erwartet, allerdings sollten sich Firmen, Gewerbetreibende und Selbstständige das mal genau durchlesen. Es wird nicht nur von einer Haushaltsabgabe, sondern auch von einer Betriebsabgabe gesprochen. Speziell auf Seite 66 offenbaren sich die Gemeinheiten. Gewichtet werden soll nach Betriebsgröße, der Erstbeitrag soll aber wie für den Privathaushalt bemessen sein. Einzelkämpfer mit getrennten Büro zahlen also in jedem Fall doppelt, je größer der Betrieb, desto weniger muss bezahlt werden.

Interessant bleibt es, wenn Wohnung/Gewerbe eins sind. Dazu kann man auf besagter Seite lesen:
„Bei gleichem Erstbeitrag ist es unerheblich, ob die Wohnung überwiegend zur persönlichen Lebensgestaltung oder zur Ausübung eines Berufs genutzt wird. Die Beitragsschuld entsteht ein Mal in gleicher Höhe.”
Ich verstehe das so, dass die Abgabe nur einmal fällig wird. Was die Politik daraus macht, wird man sehen.

01.05.2010

Der Spiegel meldet vorab, dass in der kommende Woche ein Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Paul Kirchhof vorgestellt werden wird. Dem Gutachten nach soll eine Änderung des Rundfunkgebührenmodells möglich sein, die Haushaltsabgabe könnte somit kommen.

Ich bin dann nur gespannt, wie lange die Politik dann Haushaltsabgabe sagt, aber „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe” meint. Denn nach Meinung vieler Politiker sollen auch Unternehmen ihren Beitrag zum Medienzirkus leisten.

24.04.2010

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer hat vorgemacht, wie man Gesetze außer Kraft setzt: Man prüft diese, ob darin vielleicht gegen das Zitiergebot des Artikel 19 Grundgesetz verstoßen wird. Ist dies der Fall, ist es automatisch ungültig (Pressemitteilung des BMVBS).

Es wäre jetzt interessant zu wissen, ob das so auch für Rundfunkgebührenstaatsverträge gilt. Immerhin werden Grundrechtseingriffe selbst von Gerichten festgestellt, die pro Rundfunkgebühr entschieden haben:

„Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.”
(Urteil 8 A 2690/08 des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2009, Abs. 166)

Wenn also in die Grundrechte eingeriffen wird und nach Artikel 19 GG darauf hingewiesen werden müsste, wäre der gesamte Rundfunkgebührenstaatsvertrag hinfällig. In diesem finde ich keine entsprechenden Hinweise.

Aber leider muss man nicht bei allen Grundrechtseingriffen dieses Zitiergebot beachten (Nicht zitierpflichtige Einschränkungen). Da hat jemand Glück gehabt.

14.04.2010

Vor genau einem Jahr habe ich über ein Unternehmen berichtet, dass sich erfolgreich gegen Gebührenbescheide des WDR gewehrt hatte, in denen 680 Grundgebühren pro Monat für Heimarbeitsplätze zu bezahlen gewesen wären.

Heute hat mich die Nachricht der Rechtsabteilung des Unternehmens erreicht, dass der WDR seine Berufung im Februar kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat. Das Urteil K 1971/08 des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.03.2009 ist somit rechtskräftig geworden.

Es geht voran...

08.04.2010

„An die eindeutige Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV ist nicht nur der Beklagte, sondern auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof gebunden.”

Dies kann man dem aktuellen Urteil 10 A 2910/09 des VGH Kassel entnehmen, der nun entschieden hat, die Berufung des HR gegen das Urteil 11 K 1310/08.F des VG Frankfurt abzuweisen.

Waren es in meinem Fall lediglich sechs Seiten, hat der VGH diesmal auf 13 Seiten ausgeführt, warum die Berufung des HR nicht erfolgreich sein kann.

Wesentlicher Unterschied zu anderen Urteilen wie z.B. dem VG Berlin ist, dass der VGH die Regelung in Kombination mit den Rundfunkteilnehmer sieht, also nicht der These „eine Anmeldung befreit alle neuartigen Geräte jeder Person auf dem Grundstück” anhängt. Private Geräte können aber sehr wohl gewerblich genutzte PCs eines Rundfunkteilnehmers befreien.

Revision wurde nicht zugelassen, jetzt bleibt abzuwarten, ob der HR eine Nichtzulassungsbeschwerde einreicht.

03.04.2010

Der Gebührenigel hat ein schönes Beispiel für die Argumentationsketten der Sendeanstalten in Sachen Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte.

30.03.2010

Der HR hat mal wieder ein Verfahren verloren. Das VG Frankfurt hat im Urteil 11 K 2240/09.F vom 26.01.2010 der Klage gegen PC-Gebühren stattgegeben. Der HR muss beweisen, dass ein PC wirklich für Rundfunkempfang genutzt wird, wenn er Gebühren erheben will.

28.03.2010

Im November hatte Kurt Beck noch vor einer Verfassungsbeschwerde in Sachen ZDF gewarnt (Spiegel Online). Nun sollen aber wohl doch „Taten folgen” und er will selbst einen Normenkontrollantrag stellen (Focus). Dadurch soll die nötige Staatsferne in Zukunft sichergestellt werden.

Nebenbei: Es klingt dann eher wie Hohn, wenn man in der gleichen Woche liest, dass Merkels Regierungssprecher Intendant des BR werden soll, weil der alte Indentant vorzeitig zurücktritt (Focus, im Gespräch ist der allerdings schon länger, siehe Süddeutsche vom Juni 2009).

Allerdings ist Becks Ankündigung wohl eher eine Flucht nach vorne. Er möchte nicht so stark am vorhandenen System rütteln wie es der Klagenentwurf von Grünen und Linken vorsieht. Das würde vermutlich gerade seine Posten gefähren. Gut für ihn, dass sich nun vermutlich nicht mehr die notwendige Anzahl an Abgeordneten für den Entwurf der Grünen und Linken finden wird.

21.03.2010

Der Gebührenigel hat sich vor drei Tagen dazu ausgelassen, heute hat es mich durch den Anruf eines Privatsenders wieder eingeholt: Die Vermengung von GEZ und Sendeanstalt.

Hinter dem „Böse Buben Image” der GEZ können sich die Sendeanstalten prima verstecken, berichtet wird immer nur von den vermeindlichen Verfehlungen oder verlorenen Verfahren der GEZ. In Wahrheit geht aber quasi alles, was über das Versenden von Briefen hinausgeht (wie Besuch von Gebührenbeauftragen oder Gerichtsverfahren) von den jeweiligen Sendeanstalten der ARD aus.

Vielleicht stellt wenigstens die Redaktion, die angerufen hat, ab heute diesen Sachverhalt richtig dar.

12.03.2010

Es ist vorbei, die „erste Kooperation eines öffentlich-rechtlichen Senders mit einem Privatsender” (laut Matthias Opdenhövel). Die Teilnehmerin für den Eurovision Song Contest ist gefunden und ARD sowie Pro 7 gehen wieder getrennte Wege.

Das Ganze hätte eigentlich an mir vorbeiziehen können, da aber eine Kandidatin aus meinem Wohnort Eltville kommt, wo die letzten Wochen mal wieder etwas los war seit Gutenberg hier Bücher gedruckt hat, kann man das nicht einfach ignorieren.

Die Quintessenz ist, dass Pro 7 das ganz gut allein hinbekommen hätte, da die Sendung sowieso von Stefan Raab und seiner Mannschaft durchgezogen wurde. Wesentliche Unterschiede der ARD Shows im Vergleich zu den Pro 7 Shows: fehlende Werbepausen und niedrigere Telefongebühren. Haben wir ja alles schon GEZahlt.

03.03.2010

Der vor ein paar Tagen erwähnte Kläger am VG Gießen hat sein Urteil erhalten (9 K 3812/09.GI vom 25.02.2010), der Klage wurde stattgegeben. Das Gericht zitiert sich quasi selbst aus den Urteilen vom Januar und zieht nur den Vergleich, dass der vorliegenden Fall genauso gelagert ist.

Wirklich neu ist, dass das Gericht zur Urteilsverkündung zusammentrat, aber Kläger und Beklagte gegangen sind, weil sie das nicht mitbekommen haben.

Alle liebe Kläger, in Zukunft gut zuhören, was die Richter sagen ;-)

01.03.2010

Der März fängt vielversprechend an:

Zwei am VG Frankfurt erfolgreiche Kläger haben vom VGH Kassel Mitteilung bekommen, dass ohne Verhandlung über die Berufung entschieden werden soll. Nach aktuellem Stand der Dinge würde die Berufung einstimmig abgelehnt. Die Kläger und der HR haben nun bis Mitte März Zeit, dazu Stellung zu nehmen.

25.02.2010

Die „Erfolgsgeschichte” des HR scheint weiterzugehen.

Heute wurde beim VG Gießen wieder verhandelt, der Kläger hat mir kurz Rückmeldung gegeben.

Das Verwaltungsgericht bleibt bei seiner Auffassung, dass das Bereithalten zum Empfang bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern nachgewiesen werden muss.

Dann warten wir mal auf das Urteil...

21.02.2010

Ich habe jetzt das erwähnte Augsburger Urteil 7 K 09.105 vom 05.02. in Kopie vorliegen.

Es geht um einen gewerblich genutzte PC, der sich auf dem gleichen Grundstück wie der Haushalt des Klägers befindet. Im Haushalt hat die bessere Hälfe des Klägers Geräte gemeldet, weiter gibt noch andere Rundfunkteilnehmer auf dem Grundstück.

Das Gericht differenziert nicht zwischen dem Gerät und dem Teilnehmer, wie es andere Gerichte getan haben, als diese feststellten, dass ein PC zwar Rundfunkempfänger sei, aber vom Besitzer nicht dazu genutzt werde.

Eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, weil seiner Ansicht nach nur Geräte, die der Kläger gewerblich gemeldet hat, diese Befreiung ermöglichen.

Zur grundsätzlichen Frage, ob überhaupt Rundfunkgebühren für PCs gerechtfertigt sind, vertritt das Gericht die Auffassung, dass diese ”nach gegenwärtigem Stand nicht als unverhältnismäßige Belastung der Gerätebesitzer” darstellt.
Interessant ist die Formulierung in zwei Aspekten:
„Nach gegenwärtigen Stand” bezieht sich wahrscheinlich auf die Höhe der Gebühr, die noch Grundgebührniveau hat (das wird sich aber wahrscheinlich bald ändern).
Viel interessanter ist aber der Ausdruck „Belastung der Gerätebesitzer”. Man kann der Gebührenpflicht also quasi nicht entkommen, wenn man solche Geräte hat. Dies würde aber eine Geräteabgabe darstellen, die nicht in die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt.

Auch dem Modell einer Zugangskontrolle in Form einer Registrierung als Alternative zu Pauschalerhebung wird vom Gericht eine Absage erteilt mit dem bekannten Argument, dass man diese umgehen könnte.

Das Gericht sollte sich vielleicht einmal das aktuelle Urteil des VG München durchlesen. Dieses behandelt diese Aspekte ebenfalls, kommt aber zu anderen (und nachvollziehbaren) Ergebnissen.

Es zeigt sich an diesem Urteil: Man bekommt vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil. Dieses muss einem nicht unbedingt gefallen. Wenn man aber sein Recht nicht sucht, wird man es auch nicht bekommen.

17.02.2010

Einem Augsburger Kläger ist heute das Urteil in seinem Verfahren zugestellt worden, die Klage wurde abgewiesen. Das VG Augsburg bleibt sich offenbar treu, mehr dazu, wenn mir das Urteil vorliegt.

Der Gebührenigel hat in Sachen Klagen ebenfalls zwei Meldungen zu machen. Zum ersten gab es beim VG Hamburg eine Entscheidung gegen die PC Gebühr (3 K 2366/08 vom 28.1.2010), zum zweiten will sich nach ddp Meldung das Bundesverwaltungsgericht in diesem Jahr noch mit der Rundfunkgebühr für Internet-PCs befassen.

02.02.2010

„Hinzu kommt der Umstand, dass sich der Beklagte die zwingende berufliche Notwendigkeit eines internetfähigen PCs schlicht zu Nutze macht, um Gebühren zu erheben und das, ohne dem Betroffenen eine Möglichkeit zu lassen, dem legal zu entgehen.”

Diesen Satz kann man im Urteil M 6b K 09.768 des VG München vom 28.12.2009 lesen, das dem erfolgreichen Kläger heute zugegangen ist.

Das Gericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und hält die mittlerweile verfügbaren obergerichtlichen Entscheidungen für bedenklich, zumal gegen diese in jedem Fall Revision eingelegt wurde. Es hält sich auch nicht am § 5 Abs. 3 RGebStV auf, obwohl dieser in diesem Fall wie in anderen Verfahren anwendbar gewesen wäre.

Die Nutzung eines gewerblich genutzten PCs als Rundfunkempfänger stelle eine atypische Nutzung dar. Weiter fehlen der pauschalen Gebührenpflicht Abwehrmöglichkeiten, wie diese im übrigen Rechtsverkehr beispielsweise durch § 241a BGB gegeben wären. Weniger als insgesamt zwei Prozent der Internet-Nutzer würden das Rundfunkangebot wahrnehmen (darin sind aber schon Privatpersonen enthalten), so dass nicht ersichtlich wäre, wie dies den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Flucht gefähren könnte.

Die tatsächliche Nutzung eines PCs zum Rundfunkempfang könnten die Sendeanstalten durch Zugangssperren „ohne erkennbar große Probleme” feststellen. Eine abstrakte Möglichkeit der Umgehung eines solchen Registriermodells kann nicht rechtfertigen, Gewerbetreibende und Freiberufler pauschal mit Rundfunkgebühren zu belasten. Die Umgehung stellt im Zweifel ein strafbares Verhalten in Form von Betrug oder Leistungserschleichung dar, weiter könnte der Gesetzgeber entsprechende Straftatbestände schaffen.

Auch die vermeindliche geringe Belastung wird durch den Hinweis, dass eine Erhöhung geplant sei und auch kleine Summen über die Jahre nennenswerte Beträge erreichen, in Abrede gestellt. Schön ist in diesem Zusammenhang folgende Ausführung:
„Würde man im Übrigen kleine Beträge stets nur für sich betrachten, könnte in diesem Umfang unbegrenzte Male in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen werden.”

Die Berufung wurde zugelassen, weil das Gericht von den Entscheidungen der oberen Instanzen abweicht. Es stellt aber selbst fest, dass eine endgültige Klärung wohl erst vor dem Bundesverwaltungsgericht oder sogar erst vor dem Bundesverfassungsgericht erreicht werden wird.

31.01.2010

Der Gebührenigel hat's gefunden:
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Staatsfernsehen. Unmöglich und ungerecht.

Der Artikel beschreibt schön das Dilemma und passt gut zu meinen Überlegungen zur Zukunft der Rundfunkgebühr.

Nachtrag:
Laut Meldung der Süddeutschen gab es zwei weitere Entscheidungen gegen die PC Gebühr: VG München und VG Essen. Allerdings ist für Essen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig, von daher wohl ein Hoch auf den Qualitätsjournalismus. Wer weitergehende Informationen oder Aktenzeichen hat, teile mir diese bitte mit.

30.01.2010

PC Gebühr mal anders: Die RTL Group will an den Einnahmen der Gema-Gebühren beteiligt werden, die unter anderem auch auf PCs erhoben werden (Digitalfernsehen). Allerdings gäbe es dabei nur einmalig Geld, nicht fortlaufend.

26.01.2010

Hatte ich vor ein paar Tagen noch gemeint, dass der HR einen schweren Stand vor den Gerichten hat, scheint sich da nun eher eine Mauer aufzubauen.

Ein erfolgreicher Frankfurter Kläger, gegen dessen Urteil Berufung gestattet war, hat vom VGH Kassel einen interessanten Schriftsatz erhalten, der an den HR gerichtet ist. Die Situation des Klägers ist vergleichbar mit meiner und so gilt laut diesem Schriftsatz das, was der VGH bereits in meiner Sache entschieden hat. Der VGH führt nun aus, dass der HR auch in diesem zweiten Verfahren bislang immer noch nicht belegt hat, warum die Entscheidungen der Gerichte bezüglich der Zweitgerätebefreiung fehlerhaft sein sollen.

Daher fragt der VGH nun den HR, ob er angesichts der mäßigen Erfolgsaussichten weiterhin an der Berufung festhalten möchte. Der HR kann sich bis Ende Februar entscheiden.

25.01.2010

Der bereits am 12.01. erwähnte Kläger hat sein Urteil (1 K 1058/09.KO) erhalten, seiner Klage wurde stattgegeben.

Das VG Koblenz bezieht sich auf das Urteil des VG Braunschweig im Fall meines Bruders Norbert (4 A 149/07 vom 15.07.2008), bei dem die Zweitgerätebefreiung durch private Geräte thematisiert wurde. Weiter stellt das VG Koblenz heraus, dass § 5 Abs. 3 RGebStV dem Wortlaut nach ausgelegt werden kann, auch eine Festlegung auf Grundstücke sei nicht systemwidrig, sondern zulässig und praktikabel.

Ein weiterer Klageerfolg, passend zu der Meldung, dass die KEF die ARD wegen Sparunwillen gerügt hat (Spiegel Online).

Der Bezug zu Grundstücken findet sich übrigens auch in einem Vorschlag Hamburgs für die Rundfunkfinanzierung wieder (Digitalfernsehen).

19.01.2010

In Hessen hat der HR offenbar einen schweren Stand vor Verwaltungsgerichten. In zwei Fällen wurde den Klagen in Sachen PC-Gebühr vom VG Gießen stattgegeben (Gießener Anzeiger, Az.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI).

Das Gericht sieht den HR in der Nachweispflicht, dass ein PC zum Rundfunkempfang genutzt wird. Der Besitz allein reiche nicht aus.

Im Februar steht mindestens noch ein weiteres Verfahren beim VG Gießen an, dessen Ausgang man sich nun fast denken kann. Einem anderen Kläger am gleichen VG wurde heute vom HR angekündigt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Aber auch andere Kläger sind nicht untätig, selbst wenn sie in erster Instanz unterlegen sind. Andreas Kaspar hat seine Berufungsbegründung online gestellt.

17.01.2010

Es braucht offenbar nicht immer ein Gerichtsurteil, damit ein Rundfunkgebührenbescheid aufgehoben wird.

Der Bayrische Rundfunk hat Mitte 2009 einen Gebührenbescheid „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” aufgehoben, gegen den Ende 2008 Klage von einem Arzt erhoben wurde. Der Praxis-PC war nach Aussage des Arztes älter als zehn Jahre und verfügte über keinen Internetanschluss. Der Arzt gab Mitte 2009 seine Kassenzulassung ab und entfernte den Praxis-PC. Das VG München stellte daraufhin das Verfahren M 6a K 08.6240 ein. Auf den Kosten bleibt der Arzt nun sitzen, allerdings waren diese niedriger als die jährliche Radiogebühr.

Interessant ist, dass der BR in einem Schriftsatz selbst betont, es würde sich um einen besonderen Fall handeln, weil der PC alt sein soll und über keinen Internetanschluss verfügen soll. Der Kläger sollte das noch entsprechend belegen. Die bisherige Linie „jeder PC ist Rundfunkempfänger” wäre dann auch vom Sender aufgegeben worden.

12.01.2010

Ein Kläger in Sachen PC-Gebühr hatte heute beim VG Koblenz seine Verhandlung. Sein Fall dreht sich um die Zweitgerätebefreiung durch seine private Geräte auf dem gleichen Grundstück.

So wie es aussieht, wird er das Verfahren gewinnen.

03.01.2010

In einem DIGITAL FERNSEHEN Interview mit dem MDR-Hörfunkdirektor Möller vermeidet dieser, konkrete Zahlen zur Nutzung des Webradioangebots zu nennen.

Das hatten wir vor einigen Tagen schon einmal beim SWR. Meine Ausführungen dazu gelten analog für den MDR, denn auch dieser betreibt IVW Tagging.

02.01.2010

Wie sieht es mit Vorsätzen für das neue Jahr aus?

„Wir werden die Frage der Gebührenfinanzierung zu einem Schwerpunktthema 2010 machen.”
(Burkhard Müller-Sönksen, medienpolitischer Sprecher der FDP)

Mal sehen, ob das 2010 wirklich etwas wird...

Zu den Meldungen aus 2009