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Antwort des HR an das Verwaltungsgericht

Fünf Monate, nachdem das Verwaltungsgericht Fragen an den HR gestellt hatte, gab es nach Androhung des Verfahrensausschlusses am 13.11.2008 eine Antwort des HR, die mir am 19.11.2008 zuging.

Der HR stimmt einer Entscheidung durch die berichterstattende Richterin zu.

Die Gebührenpflicht begründe sich nach Ausführungen des HR durch § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 RGebStV. Da das öffentlich-rechtliche Radioprogramm fast vollständig im Internet verfügbar wäre, qualifiziere dies einen PC als Hörfunkempfangsgerät. Da es noch kein vergleichbar umfangreiches Fernsehangebot gäbe, werde zunächst nur die Grundgebühr erhoben.

Die Gebührenerhebung wäre geboten, um den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rundfunkfinanzierung gerecht zu werden. Eine Nichteinbeziehung wäre darüber hinaus eine Ungleichbehandlung gegenüber den Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte und somit ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 GG.

Der HR führt auf einer weiteren Seite aus, was seiner Ansicht nach ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät wäre, da „der Begriff des neuartigen Rundfunkemfangsgerätes nicht legal definiert ist”.

Auch betont der HR, dass für mich die Befreiungsvorschrift nach § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht zutreffen würde, weil ich keine sonstigen gewerblichen Geräte angemeldet hätte.

Warum mir der gewünschte Gebührenbescheid erst spät zugestellt wurde, begründet der HR mit „Besonderheiten der Handhabung und Abwicklung des Massenverfahrens”. Der erhobene Säumniszuschlag würde sich aufgrund der Satzung des HR ergeben.

Der Einwand, dass der Livestream von Rundfunkprogrammen zum Teil erheblich verzögert sei, wurde ohne weitere Ausführungen als unzutreffend zurückgewiesen.

Zum Schluss seiner fünf Seiten umfassenden Ausführungen verweist der HR noch auf die Urteile des VG Ansbach und VG Greifswald, die die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfänger „hinreichend erörtert” hätten.

Auf die Urteile aus Koblenz und Braunschweig, auf die das Gericht den HR hingewiesen und die in der Stellungsnahme berücksichtigt werden sollten, wurde vom HR nicht eingegangen.

Ich habe das Gericht am gleichen Tag noch schriftlich auf das zweite Gerichtsurteil des VG Braunschweig (4 A 109/07 vom 21.10.2008) hingewiesen. Die Richter geben darin eine kurze Stellungnahme, welche Problematik die Urteile des VG Ansbach und des VG Hamburg ihrer Meinung nach verkennen.

Weiter habe ich dem Gericht geschrieben, dass ich von meiner Seite aus alle Argumente für vorgebracht halte und auf die Entscheidung des Gerichts warte.

Das hätte ich mir aber eigentlich schenken können, denn das Urteil kam schneller als gedacht.

Das Urteil