Diese Webseite behandelt die Rundfunkgebühr.
Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter Wohnungsabgabe.de.

Fragen des Verwaltungsgerichts an den HR

Am 03.06.2008 wurde mir vom Verwaltungsgericht Wiesbaden in Kopie ein Fragenkatalog übermittelt, den der HR binnen eines Monats beantworten muss.

Das Gericht möchte zuerst wissen, welche Rechtsnorm die Gebührenpflicht zur „neuartige Rundfunkempfangsgeräte” begründet, da es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine Befreiungsvorschrift handele, § 1 RGebStV seit 1991 nicht verändert wurde, und eine Protokollerklärung Hessens zum §5a des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ([1]) nicht aufgegriffen wurde.

Weiter muss der HR erklären, ob ein PC bereits dann ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät” ist, wenn er grundsätzlich internetfähig ist oder erst, wenn er tatsächlich über einen Internetzugang verfügt. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die Schriftstücke der GEZ/HR, in denen das munter durcheinander geht.

Auch zu der Frage, warum Privathaushalte mit ausschließlich „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten” nur eine Grund- und keine Fernsehgebühr zahlen müssen, obwohl diese auch Fernsehprogramme empfangen können, muss sich der HR erklären.

Warum meine gewerblich genutzten PCs nach Ansicht des HR nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV fallen, möchte das Gericht weiter wissen.

Das Verhalten der GEZ/HR bei der Ausstellung des Gebührenbescheids in meinen Fall wird auch angesprochen. So will das Gericht wissen, warum mir eine Säumnisgebühr berechnet wurde, obwohl ich von Anfang an einen Bescheid ausgestellt haben wollte, aber die Zahlung unter Vorbehalt angeboten habe. Auch die Gründe für die Verzögerung des Bescheides bis August 2007 sind dem Gericht eine Frage wert.

Zum Abschluss muss der HR noch Stellung zu meiner Aussage beziehen, dass das zur Zeit übliche Livestreaming von Rundfunkprogrammen gar keinen gleichzeitigen Empfang von beliebig vielen Empfängern garantieren kann.

Am 09.07.2008 hat der HR beim Verwaltungsgericht erst einmal um eine Fristverlängerung wegen erheblicher Arbeitsbelastung gebeten. Das Gericht hat die Frist bis Anfang August verlängert.

Am 30.07.2008 hat das Verwaltungsgericht den HR noch gebeten, in seiner Stellungnahme auch die Urteile des VG Braunschweig (Az. 4 A 149/07) und des VG Koblenz (Az. 1 K 496/08.KO) zu berücksichtigen.

Am 29.08.2008 hat das Verwaltungsgericht angefragt, ob ich mit einer Entscheidung durch die berichterstattende Richterin einverstanden wäre. Dem habe ich zugestimmt.

Am 03.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den HR letztmalig gebeten, zu den Fragen Stellung zu beziehen.

Am 07.10.2008 hat das Verwaltungsgericht letztmalig um umgehende Stellungnahme zu den Fragen und zu einer einer Entscheidung durch die berichterstattende Richterin gebeten. Das Gericht hat auch auf die aktuelle Entscheidung des VG Münster hingewiesen und angekündigt, dass mein Verfahren alsbald entschieden werden soll.

Alle Bitten des Verwaltungsgerichts haben aber nichts genützt, der HR ließ jede Frist verstreichen. Daher wurde vom Gericht am 28.10.2008 verfügt, dass der HR gemäß § 87b Abs. 2 VwGO nur noch zwei Wochen Frist bekommt, danach dann gemäß § 87b Abs. 3 VwGO seine Erklärungen keine Beachtung mehr finden werden.

Diese allerletzte Gelegenheit nutzte der HR kurz vor Fristablauf dann doch für eine Antwort.

Die Antwort des HR


[1]
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen vertreten die Auffassung, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Sie gehen daher davon aus, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag entsprechend angepasst wird.