Wohnungsabgabe

Im privaten Bereich soll ab 2013 für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.

Unter einer Wohnung versteht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

  1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, und
  2. die durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Wohnungen zählen dann als Wohnung, wenn sie es im Sinne des Melderechts sind. Warum wurde nicht direkt an den Wohnungsbegriff des Melderechts angeknüpft? Sieht man sich in diversen Meldegesetzen die Definition einer Wohnung an (§15 Hessisches Meldegesetz, §7 Niedersächsisches Meldegesetz, §11 Sächsisches Meldegesetz), findet sich dort folgender erster Satz:
„Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.”
Die nachfolgenden Sätze befassen sich mit Wohnwagen, Wohnschiffen und ggf. Bundeswehrschiffen.

Dort steht aber nichts von „geeignet”, „Treppenhaus” oder „Vorraum”. Warum wurde ein solcher neuer Wohnungsbegriff eingeführt? Vielleicht, weil in anderen Definitionen einer Wohnung auch von der Möglichkeit zu schlafen oder zu wohnen die Rede ist?

Ausnahmen sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch definiert, so fallen beispielsweise Gartenlauben nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes nicht darunter. Speziell diese Ausnahme wurde aber erst gegen Ende der Vertragsverhandlung in den Vertragstext aufgenommen.

Wenn die Politik nun aber behauptet, die „Schnüffelei an der Wohnungstür” habe damit ein Ende, wird dies wahrscheinlich nicht der Wahrheit entsprechen.

Mit der gummiartigen Definition einer Wohnung lassen sich bei Bedarf aus einer Wohnung sehr schnell mehrere Wohnungen konstruieren. In einer WG hat normalerweise jeder Bewohner ein Zimmer, das durch eine Tür von einem Vorraum, dem Flur, abgetrennt ist. Aus einer Wohnung werden so mehrere WG Wohnungen, eindeutig im Wortlaut des Vertrages.

Zwar definiert der Vertragstext auch, wer Inhaber einer Wohnung sein soll: Volljährige Personen, die die Wohnung selbst bewohnen. Inhaber kann aber auch derjenige sein, der nach dem Melderecht dort gemeldet ist.

Wenn man sich beispielsweise die Nürnberger Erläuterung zu Wohnung, Zweitwohnung und Inhaber ansieht, stellt man die Beliebigkeit dieser Definition fest.
Dort heißt es zur Wohnung:
„Wohnung im Sinne der Steuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung kann somit zum Beispiel ein Einfamilienhaus, ein Reihenhaus, eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder aber auch ein einzelnes Zimmer sein.”
Noch schöner sind die Ausführungen zum Inhaber:
„Inhaber einer Wohnung ist in der Regel der Mieter oder der Eigentümer einer Wohnung.”

Noch expliziter ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Wildau im § 2 Abs. 2:
„Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Eine Wohnung behält ihre Eigenschaft als Zweitwohnung auch dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen Zwecken oder zeitweilig nicht nutzt. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig als Kapitalanlage nutzt. Eine ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung im Kalenderjahr nicht für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält.”

Wenn eine Wohnung also nicht direkt bewohnt wird, muss dann der Wohnungseigentümer die Abgabe bezahlen? Immerhin können die Gemeinden Abgaben für solche „Zweitwohnungen” erheben, warum dann nicht die Rundfunkanstalten?

Werden weitere Abgaben fällig, wenn man als Mieter beispielsweise in einem Mietobjekt zwei nebeneinander liegende Wohnungen angemietet hat, um beispielsweise die Kinder unterzubringen? Dem Mietvertrag zufolge sind die Eltern dann Inhaber der zweiten Wohnung. Eine Festlegung, dass mehrere Wohnungen in einem Gebäude als eine gezählt werden, wenn diese der gleichen Person zugeordnet werden können, finde ich im Vertragstext nicht.

Was kommt auf den Eigentümer eines Einfamilienhauses zu, das sich rein formal nach obiger Definition in mehrere Wohnungen aufteilen lässt? Ist beispielsweise die Balkontür dann schon der zweite, separate Zugang von außen, der eine weitere Beitragspflicht auslöst?

Es gibt sicher noch eine Menge weiterer Sachverhalte, die zu klären sind.

In der Begründung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags finden sich zwar ab Seite 9 einige Auslegungsbeispiele. Zur rechtlichen Relevanz dieser Begründung bleibt zu sagen, dass diese die gleiche Aussagekraft und Verbindlichkeit haben wird wie die Begründungen zu den RGebStVs der letzten Jahre: Keine. Verwaltungsgerichte sagen regelmäßig, dass das Gesetz entsprechend formuliert sein muss und man nicht in irgendwelchen beigefügten Begründungen nach dem Recht sucht. Ich habe persönlich als Zuhörer in einem Verfahren in Braunschweig miterlebt, wie ein Richter den Vertreter der Sendeanstalt „zur Schnecke gemacht” hat, als der mit dem Begründungstext ankam. Wenn ich also mein Recht damit begründen und einfordern möchte, könnte ein Richter das gleiche mit mir machen.